Anrecht auf Entrichtung der Pauschalsteuer anstelle der ordentlichen Steuern haben
Ausländer, die
- in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit weder ausüben noch je ausgeübt haben1 und
- die Erneuerung der Pauschalbesteuerung für die nächste Steuerperiode verlangen.
Schweizer, die
- das erste Mal in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder
- nach einer Landesabwesenheit von mindestens 10 Jahren zurückkehren, sofern sie
- in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aufnehmen
- in den letzten 10 Jahren in der Schweiz nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren.
- das Recht auf Pauschalierung vor Ablauf der Steuerperiode des Einreisezeitpunktes (kantonales Recht) bzw. vor Ablauf des der Einreise folgenden Kalenderjahres (Bundesrecht) geltend machen.
Doppelbürger nach den Regeln zurückgekehrter Schweizer Bürger (siehe oben)2.
1 Ausnahmen: ehrenamtliche Tätigkeit, Betätigung als Verwaltungsratsmitglied mit Honorar bis zu einem bestimmten Betrag, Künstlerauftritte für wohltätige Zwecke, Kommanditärenstellung in einer Schweizerischen Kommanditgesellschaft (KommG), Schriftsteller oder Wissenschaftler, die den intellektuellen Teil in der Schweiz generieren und ihr Werk im Ausland verwerten lassen (Absicherungsmassnahmen notwendig zur Widerlegung der Vermutung der gewöhnlichen, die Pauschalbesteuerung ausschliessenden Erwerbstätigkeit; ferner die Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern ihre Tätigkeit kein Bezug zur gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Ausland hat.
2 Haben nur die Ehefrau und/oder die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder das Schweizer Bürgerrecht, so ist der ausländische Steuerpflichtige trotzdem zeitlich unbeschränkt pauschalbesteuerbar.
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